Beim Praktikum und in der Ausbildung gilt nicht die normale Kündigungsfrist. Hier entscheidet, ob ein befristetes Praktikumsverhältnis vorliegt oder ein Ausbildungsverhältnis nach dem BBiG – und was das für die Kündigung bedeutet.
Praktikum und Ausbildung werden oft gleich behandelt – rechtlich sind sie es nicht. Ein befristetes Praktikumsverhältnis endet mit der Befristung; ein Berufsausbildungsverhältnis richtet sich nach dem BBiG.
Ein Praktikum im Studium oder in der Schule ist regelmäßig ein befristeter Dienstvertrag: Es endet mit Ablauf der vereinbarten Befristung (§ 620 BGB), ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wollen Sie vorzeitig beenden, ist eine Kündigung – oder eine einvernehmliche Beendigung – der richtige Weg. Entscheidend ist, was Ihr Vertrag mit dem Praktikumsgeber vereinbart.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Nach der Probezeit ist eine Kündigung nur aus einem wichtigen Grund oder – bei einem Wechsel der Ausbildung – mit einer Frist von vier Wochen möglich (§ 22 Abs. 2 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Achtung: Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die maßgeblichen Tatsachen länger als zwei Wochen bekannt waren (§ 22 Abs. 4 BBiG).
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Wie lange sie im Einzelfall ist, steht im Ausbildungsvertrag und in der Ausbildungsordnung. In dieser Zeit können Sie ohne Frist kündigen – die Kündigung darf allerdings nicht willkürlich sein.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig beendet, kann die jeweils andere Partei Schadensersatz verlangen, sofern sie den Auflösungsgrund zu vertreten hat (§ 23 Abs. 1 BBiG). Eine Ausnahme gilt für den Wechsel der Ausbildung (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Wichtig: Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird (§ 23 Abs. 2 BBiG).
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Bestehen Sie die Abschlussprüfung vorzeitig, endet das Verhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bei Nichtbestehen verlängert es sich auf Ihren Wunsch grundsätzlich bis zur Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Die Kündigung bedarf der Schriftform: eigenhändig unterschrieben, im Original. Nach § 22 Abs. 3 BBiG ist die elektronische Form bei Ausbildungsverhältnissen ausgeschlossen. Per E-Mail, WhatsApp oder Messenger ist die Kündigung unwirksam.
Befristetes Praktikum oder Ausbildungsverhältnis nach BBiG? Der Unterschied entscheidet, ob Sie überhaupt kündigen müssen und mit welcher Frist.
Name des Praktikumsgebers bzw. Ausbildungsbetriebs, Anschrift, Ihre Ausbildungsnummer und – im Ausbildungsfall nach der Probezeit – der Kündigungsgrund.
Kostenlos herunterladen, ausdrucken, eigenhändig unterschreiben und im Original per Einwurfeinschreiben senden.
Wichtig bei der Ausbildung: Vorzeitige Beendigungen müssen der zuständigen Stelle (in der Regel IHK oder HWK) unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Bedenken Sie außerdem den möglichen Schadensersatz nach § 23 BBiG.
Bei einem echten Praktikum, das im Vertrag befristet ist, endet das Verhältnis automatisch mit Ablauf der Befristung – eine Kündigung ist dann nicht nötig. Eine Kündigung ist sinnvoll, wenn Sie das Praktikum vorzeitig beenden wollen oder wenn das Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) läuft: Dort ist die Probezeit nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit und ohne Frist kündbar, nach der Probezeit gilt § 22 Abs. 2 BBiG.
Schriftlich und eigenhändig unterschrieben (§ 623 BGB, § 22 Abs. 3 BBiG). Bei einem Ausbildungsverhältnis muss die Kündigung nach der Probezeit unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen, sonst ist sie unwirksam. Die elektronische Form ist nach § 22 Abs. 3 BBiG ausgeschlossen.
Nach § 20 BBiG muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Wie lange sie im Einzelfall ist, steht im Ausbildungsvertrag und in der Ausbildungsordnung.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig beendet, kann die jeweils andere Partei Schadensersatz verlangen, sofern sie den Auflösungsgrund zu vertreten hat (§ 23 Abs. 1 BBiG). Eine Ausnahme gilt nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG: Wer die Berufsausbildung aufgibt oder sich für eine andere Berufsausbildung ausbilden lassen will, kann mit einer Frist von vier Wochen kündigen, ohne Schadensersatz zu riskieren.
Bei einem Berufsausbildungsverhältnis müssen Sie die Kündigung unverzüglich der zuständigen Stelle (in der Regel IHK oder HWK) schriftlich mitteilen. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Ausbildungsbetriebs verfällt zudem, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird (§ 23 Abs. 2 BBiG).
Nichts. Das PDF ist kostenlos, ohne Abo und ohne Login. Ein bezahlter Versand ist hier bewusst nicht möglich: Die Kündigung verlangt eine eigenhändige Unterschrift (§ 623 BGB) – ein von uns gedrucktes Schreiben wäre unwirksam. Bitte das PDF ausdrucken, eigenhändig unterschreiben und per Einschreiben senden.
Praktikum & Ausbildung
Kündigungsfrist Praktikum & Ausbildung
Probezeit und Kündigungsfristen der Ausbildung
Ein befristetes Praktikum endet mit Ablauf der Befristung von selbst – eine Kündigung ist dann nicht nötig. Im Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) dauert die Probezeit nach § 20 BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate. In der Probezeit ist die Kündigung nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich; nach der Probezeit nur aus einem wichtigen Grund oder bei einem Wechsel der Ausbildung mit einer Frist von vier Wochen (§ 22 Abs. 2 BBiG).
Ohne Gewähr · Rechtsgrundlage: § 20, § 22 BBiG · Maßgeblich sind Ihre Vertragsunterlagen – keine Rechtsberatung.
Weitere Arbeitsverhältnisse: Arbeitsvertrag kündigen, Minijob kündigen, Nebenjob kündigen – oder Kündigungsschreiben für jeden Vertrag.
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, das Berufsbildungsgesetz und die gesetzlichen Vorschriften.