Die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 € im Monat) betrifft nur Steuern und Sozialversicherung. Gekündigt wird ein Minijob wie jeder andere Arbeitsvertrag: schriftlich, fristgerecht und mit Zustellnachweis.
Vielfach wird geglaubt, ein Minijob sei besonders leicht oder besonders schwer zu kündigen. Beides stimmt nicht: Es gelten dieselben Vorschriften wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis.
Auch beim Minijob muss die Kündigung eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail, eine WhatsApp- oder Teams-Nachricht oder ein Online-Formular genügt nicht – die Kündigung wäre unwirksam. Mit einem PDF als Anhang in einer E-Mail ist die Form gewahrt, sofern Sie die Kündigung handschriftlich unterschrieben haben.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. In der Probezeit gelten zwei Wochen; das Arbeitsverhältnis endet dann zu jedem beliebigen Tag. Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern.
Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung beim Arbeitgeber eingeht – nicht der Poststempel. Die Frist beginnt erst mit dem Zugang. Ein Einwurfeinschreiben belegt genau das: Schicken Sie das Original selbst per Einschreiben, dann ist der Zugang nachweisbar.
Widerspricht der Arbeitgeber der Kündigung, müssen Sie binnen drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam.
Der Arbeitgeber muss Ihnen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilen und es Ihnen auszuhändigen – auch bei einer geringfügigen Beschäftigung. Es muss inhaltlich dem Arbeitsverhältnis entsprechen; versteckte Nachteile sind unzulässig.
Die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 € monatlich, ab 2027: 633 €) entscheidet, ob Steuern und Sozialversicherung anfallen. Sie hat keinen Einfluss auf Kündigungsfrist, Schriftform oder Zeugnisanspruch. Unvorhersehbares Überschreiten ist unschädlich, wenn höchstens zwei Kalendermonate um je bis zur Höhe der Grenze überschritten werden.
Minijob
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Name und Anschrift des Arbeitgebers, Ihr eigener Name, der gewünschte Termin – und der Wunsch nach einem qualifizierten Arbeitszeugnis.
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Warum ein Zustellnachweis? Der Arbeitgeber behauptet im Streitfall oft, die Kündigung sei nicht eingegangen oder erst nach der Frist gekommen. Ein Einwurfeinschreiben belegt Datum und Zugang – das ist im Streit der Unterschied zwischen „nicht gekündigt" und „fristgerecht gekündigt".
Der Minijob ist ein normales Arbeitsverhältnis und wird wie jeder Arbeitsvertrag gekündigt: in Schriftform, eigenhändig unterschrieben (§ 623 BGB), mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Per E-Mail oder Messenger ist die Kündigung unwirksam. In der Probezeit gelten zwei Wochen.
Ja. Die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 € im Monat) betrifft nur Steuern und Sozialversicherung. Für die Kündigung gelten dieselben Regeln: vier Wochen zum 15. oder Monatsende, in der Probezeit zwei Wochen, Schriftform nach § 623 BGB.
Das Arbeitgeber-Sozialversicherungszentrum (Minijob-Zentrale) erhält die Abmeldung über die Meldung des Arbeitgebers; für den Beschäftigten ist in der Regel keine eigene Abmeldung nötig. Geben Sie dem Arbeitgeber die Beendigung in Textform bekannt, damit er die Abmeldung fristgerecht meldet und die Beitragsabrechnung abschließt.
Nein. Die ordentliche Kündigung bedarf keines Grundes. Nur bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) müssen Sie den Grund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen. Nach Zugang der Kündigung haben Sie drei Wochen für eine Klage (§ 4 KSchG), sonst gilt die Kündigung als wirksam.
Ja. Der Arbeitgeber muss Ihnen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilen und es Ihnen auszuhändigen (§ 109 GewO) – auch bei einer geringfügigen Beschäftigung. Das Zeugnis muss inhaltlich dem Arbeitsverhältnis entsprechen.
Nichts. Das PDF ist kostenlos, ohne Abo und ohne Login. Ein bezahlter Versand ist hier bewusst nicht möglich: Die Kündigung verlangt eine eigenhändige Unterschrift (§ 623 BGB) – ein von uns gedrucktes Schreiben wäre unwirksam. Bitte das PDF ausdrucken, eigenhändig unterschreiben und per Einschreiben senden.
Weitere Arbeitsverhältnisse: Arbeitsvertrag kündigen, Nebenjob kündigen, Praktikum kündigen – oder Kündigungsschreiben für jeden Vertrag.
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Arbeitsvertrag und die gesetzlichen Vorschriften.