Ein Mandat zu beenden ist leichter als ein Arbeitsvertrag: Nach § 671 BGB ist es jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Offen bleibt danach nur die Frage der Vergütung – und die Handakte.
Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgung. Das bringt eigene Regeln mit – andere als bei einem Arbeitsvertrag, aber deutlich einfachere.
Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgung, kein Arbeitsvertrag. Deshalb richtet sich die Beendigung nach dem Auftragsrecht (§ 675 Abs. 1 BGB): Nach § 671 Abs. 1 BGB können Sie den Auftrag jederzeit widerrufen – ohne Frist und ohne Angabe von Gründen. Ein Kündigungsrecht im arbeitsrechtlichen Sinn gibt es nicht; es handelt sich um eine Widerrufserklärung.
Für die bis zur Beendigung erbrachte Leistung ist eine angemessene Teilvergütung zu zahlen; die Vergütung richtet sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG. Vertritt der Anwalt das Mandat vertragswidrig, kann die Beendigung nach § 626 BGB ohne weitere Frist erfolgen – in diesem Fall ist die Vergütung auf den verbleibenden Teil des Auftrags beschränkt.
Nach § 50 Abs. 2 BRAO können Sie die Handakte verlangen; ausgenommen sind die anwaltliche Korrespondenz und Unterlagen, die Sie bereits besitzen. Zurückbehalten darf der Anwalt die Akte nur bei offenen Forderungen (§ 50 Abs. 3 BRAO) – eine unberechtigte Zurückbehaltung ist unzulässig. Die Handakte ist grundsätzlich sechs Jahre aufzubewahren; die Anwaltskammern empfehlen aus Haftungsgründen eine längere Archivierung.
Eine Frist gibt es nicht: Sie widerrufen jederzeit. Nach § 671 Abs. 2 BGB kann der Beauftragte den Auftrag nur so kündigen, dass der Auftraggeber anderweitig Fürsorge treffen kann; sonst haftet er. Wollen Sie den Anwalt wechseln, kümmern Sie sich also frühzeitig um einen Nachfolger – und teilen Sie dem Anwalt mit, dass die Angelegenheit weiterläuft.
Die Vergütung richtet sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG. Eine Pauschalvereinbarung ist nach § 3a RVG grundsätzlich möglich, sofern Textform, Absetzung vom Honorar und ein Kostenerstattungshinweis gewahrt sind. Ist eine solche Vereinbarung fehlerhaft, ist sie nicht etwa unwirksam: Die Vergütung ist dann auf die gesetzliche Gebühr zu begrenzen (§ 4b RVG). Im Streit entscheidet das Gericht – Handlungskosten, Reisekosten und eine Auskunft über die Gebühren lohnen sich.
Für den Widerruf des Mandats verlangt das Gesetz keine besondere Form – auch eine E-Mail wirkt. Schriftform mit Unterschrift schafft allerdings Beweissicherheit, wenn die Kanzlei die Beendigung bestreitet. Nennen Sie Aktenzeichen, Kanzlei, den Zeitpunkt der Beendigung und bitten Sie um schriftliche Bestätigung, Abrechnung und Herausgabe der Handakte.
Name der Kanzlei, Aktenzeichen, Ihr Name und – falls gewünscht – der Zeitpunkt, zu dem das Mandat enden soll.
Widerruf ohne Angabe von Gründen (§ 671 Abs. 1 BGB) oder Beendigung wegen vertragswidrigem Verhalten (§ 626 BGB). Der Text des Schreibens passt sich an.
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Warum ein Zustellnachweis? Mit der Mandatsbeendigung beginnen Fristen – etwa die Frist für eine mögliche Klage. Ein Einwurfeinschreiben belegt den Zugang beim Anwalt und damit den Start dieser Frist.
Ja. Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgung, kein Arbeitsvertrag. Deshalb richtet sich die Beendigung nach dem Auftragsrecht (§ 675 Abs. 1 BGB): Nach § 671 Abs. 1 BGB können Sie den Auftrag jederzeit widerrufen – ohne Frist und ohne Angabe von Gründen. Ein Kündigungsrecht im arbeitsrechtlichen Sinn gibt es nicht; es handelt sich um eine Widerrufserklärung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Anwalts kann die Beendigung nach § 626 BGB ohne weitere Frist erfolgen.
Das Gesetz verlangt für den Widerruf keine besondere Form – auch eine E-Mail wirkt. Mit Unterschrift auf Papier schaffen Sie allerdings Beweissicherheit, wenn die Kanzlei die Beendigung bestreitet. Nennen Sie Ihre Mandatsbezeichnung (Aktenzeichen), die Kanzlei, den Zeitpunkt der Beendigung und bitten Sie um schriftliche Bestätigung, um Abrechnung nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG sowie um Herausgabe der Handakte. Kein Grund ist zu nennen.
Ja. Nach § 628 Abs. 1 BGB hat der Auftraggeber dem Anwalt eine angemessene Teilvergütung zu zahlen für die bis zur Beendigung erbrachte Leistung. Die Vergütung richtet sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG. Ein Guthaben aus Vorauszahlungen ist zu erstatten.
Nach § 50 Abs. 2 BRAO können Sie die Handakte verlangen; ausgenommen sind die anwaltliche Korrespondenz und Unterlagen, die Sie bereits besitzen. Zurückbehalten darf der Anwalt die Akte nur bei offenen Forderungen (§ 50 Abs. 3 BRAO) – eine unberechtigte Zurückbehaltung ist unzulässig. Die Handakte ist grundsätzlich sechs Jahre aufzubewahren; die Anwaltskammern empfehlen aus Haftungsgründen eine längere Archivierung.
Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG gilt nur für Arbeitsverhältnisse – beim Anwaltsmandat gibt es keine solche Frist. Der Widerruf wirkt im Zweifel sofort, sobald er dem Anwalt zugegangen ist. Bestreitet der Anwalt die Beendigung, gilt für zivilrechtliche Ansprüche die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB; wegen vertragswidrigem Verhalten kann im Einzelfall eine kürzere Frist eingreifen.
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Anwaltsmandat
Kündigungsfrist Anwaltsmandat
Jederzeit kündbar – ohne Frist
Anwaltsmandate sind Dienstverträge (§ 611 BGB) und können nach § 671 BGB jederzeit gekündigt werden; einer Frist bedarf es nicht. Der Anwalt darf die Vergütung für die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen verlangen (§ 628 Abs. 1 BGB). Vor der Kündigung sollten Sie die Handakte und eine Abrechnung anfordern – ungeklärte Ansprüche lassen sich sonst schwer belegen.
Ohne Gewähr · Rechtsgrundlage: § 671, § 628 Abs. 1 BGB · Maßgeblich sind Ihre Vertragsunterlagen – keine Rechtsberatung.
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Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Anwaltsvertrag und die gesetzlichen Vorschriften.