Ein Gewerbe wird nicht gekündigt, sondern abgemeldet: Sie zeigen dem Gewerbeamt die Betriebsaufgabe an (§ 14 GewO). Es gibt keine Frist und keinen Grund – die Anzeige wirkt, sobald sie eingeht. Unser Formular erzeugt daraus ein versandfertiges PDF.
Vier Dinge unterscheiden die Gewerbeabmeldung von jeder Kündigung – und genau deshalb gibt es hier keine Kündigungsfrist und keinen Stichtag.
Wer ein Gewerbe aufgibt, zeigt dies dem zuständigen Gewerbeamt an. Die Anzeige ist unverzüglich zu erstatten, wirkt aber sofort – es gibt keine Frist, die Sie verpassen können, und keinen Grund, den Sie angeben müssen.
Seit dem 1. November 2025 gilt: Geben Sie Ihren Betrieb auf und verlegen ihn zugleich in einen anderen Meldebezirk, genügt nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO die Anzeige bei der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde. Das neue Amt übermittelt die Daten unverzüglich an das bisher zuständige Amt, das die Abmeldung übernimmt. Innerhalb desselben Meldebezirks bleibt es bei der Ummeldung.
Das Gewerbeamt bescheinigt den Empfang Ihrer Anzeige innerhalb von drei Tagen. Bewahren Sie diese Bescheinigung auf – sie ist der Nachweis, dass und wann Ihr Gewerbe abgemeld wurde.
Das Gewerbeamt übermittelt die Daten von selbst an IHK, Handwerkskammer, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung und Zoll (§ 14 Abs. 8 GewO). Sie müssen diese Stellen also nicht selbst anschreiben – die steuerliche Abmeldung beim Finanzamt bleibt davon aber getrennt.
Die Abmeldung im Gewerberegister ersetzt die registerrechtliche Löschung nicht. Bei einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen läuft die Löschung über einen eigenen Vorgang beim Registergericht, in der Regel über den Notar. Das Gewerbeamt übermittelt die Daten zwar von sich aus an das Registergericht, gelöscht wird aber erst auf Ihre Erklärung.
Die Anzeige braucht keinen Fristbeginn-Vorlauf – sie wirkt, sobald sie bei der Behörde eingeht. Am einfachsten ist der amtliche Vordruck bzw. das Online-Formular des Gewerbeamts; ein Brief oder eine E-Mail genügt ebenfalls. Trotzdem lohnt der Nachweis: Mit einem Einwurfeinschreiben belegen Sie den Zugang beim Amt.
Ihr Gewerbeamt – Adresse für die Anzeige
Alle 86 Adressen stammen von der offiziellen Website der jeweiligen Stadt. Wählen Sie Ihr Amt – die Adresse wird in das Formular übernommen.
12 Gewerbeämter (Bezirke)
7 Gewerbeämter (Bezirke)
Kein Gewerbeamt gefunden. Nutzen Sie die Universal-Vorlage – tragen Sie die Adresse Ihres Amtes selbst ein.
Ihr Gewerbeamt ist nicht dabei?
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Kündigungsfrist Gewerbe
Keine Frist – Gewerbe werden angezeigt, nicht gekündigt
Die Betriebsaufgabe zeigen Sie dem zuständigen Gewerbeamt an (§ 14 GewO). Es gibt keine Kündigungsfrist und keinen Grund: Die Anzeige wirkt, sobald sie bei der Behörde eingeht. Die Behörde bescheinigt den Empfang innerhalb von drei Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO). Fällt die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, kann die Behörde sie von Amts wegen vornehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO).
Ohne Gewähr · Rechtsgrundlage: § 14, § 15 GewO · Maßgeblich sind Ihre Vertragsunterlagen – keine Rechtsberatung.
Wählen Sie oben Ihr Gewerbeamt – die offizielle Anschrift wird übernommen. Bei Berlin und Hamburg ist das Amt des Bezirks, in dem der Betriebssitz liegt.
Geben Sie Ihre Gewerbeanmelde-Nr., die bisherige Tätigkeit und den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe an. Wählen Sie „Verlegung", „Insolvenz" oder „Auflösung/Tod", wenn das zutrifft – der Text passt sich an.
Kostenlos herunterladen und per Post, E-Mail oder Online-Portal einreichen – oder per Einwurfeinschreiben mit Zustellnachweis versenden lassen.
Was Sie danach noch tun müssen: Die steuerliche Abmeldung beim Finanzamt und – falls eingetragen – die Löschung im Handelsregister. Beides gelingt nicht über das Gewerbeamt. Eine Bescheinigung über die abgemeldete Tätigkeit sollten Sie anfordern: Viele Banken, Versicherungen und Behörden verlangen sie später.
Die Betriebsaufgabe müssen Sie dem zuständigen Gewerbeamt anzeigen (§ 14 GewO). Das ist keine Kündigung, sondern eine Anzeige ohne Frist und ohne Grund – sie wirkt, sobald sie bei der Behörde eingeht. In der Praxis reicht der amtliche Vordruck GewA 3; ein Online-Portal bieten inzwischen viele Städte an. Eine eigene Textformregel enthält die Gewerbeordnung dafür nicht – maßgeblich ist, dass die Anzeige bei der Behörde eingeht.
Seit dem 1. November 2025 gilt: Verlegen Sie den Betrieb und geben ihn zugleich auf, genügt nach § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO die Anzeige bei der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde. Das neue Gewerbeamt meldet die Daten an das bisherige Amt zurück, das die Abmeldung selbst vornimmt – eine gesonderte Abmeldeanzeige durch Sie ist dann nicht mehr nötig. Innerhalb desselben Meldebezirks bleibt es bei der Ummeldung (GewA 2). Eine echte Betriebsaufgabe muss aber immer angezeigt werden.
Die Ummeldung (GewA 2) betrifft die Verlegung innerhalb des gleichen Meldebezirks oder die Änderung der Betriebsanschrift – das Gewerbe besteht weiter. Die Abmeldung (GewA 3) ist die endgültige Anzeige der Betriebsaufgabe: Das Gewerbe wird im Gewerberegister gelöscht. Danach ist eine erneute Anmeldung nötig, wenn Sie wieder Gewerbetreibender werden.
Die Abmeldung im Gewerberegister ersetzt die registerrechtliche Löschung nicht. Bei einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen läuft die Löschung über einen eigenen Vorgang beim Registergericht, in der Regel über den Notar; das Gewerbeamt übermittelt die Daten nach § 14 Abs. 8 GewO zwar von sich aus an das Registergericht, die Löschung erfolgt aber erst auf Ihre Erklärung.
Ja, die steuerliche Abmeldung ist eine eigene Pflicht und erfolgt nicht mit der Gewerbeabmeldung. Sie müssen die steuerliche Erfassung beim Finanzamt beenden und – falls vorhanden – die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie die Daueranmeldung beenden. Die Monats- oder Quartalsvoranmeldung nach § 19 UStG bleibt für das laufende Jahr und den Übergang bestehen.
Die Anzeige selbst ist in der Regel kostenlos; die Städte erheben kein Entgelt für die Abmeldung (Gebühren fallen eher für andere gewerberechtliche Verfahrensarten an). Unser PDF ist kostenlos, ohne Abo und ohne Login. Optional übernehmen wir Druck und Versand per Einwurfeinschreiben mit Zustellnachweis ab 3,99 €.
Weitere Verträge kündigen: Arbeitsvertrag, Kaufvertrag, Fahrschulvertrag, Anwaltsmandat, Handyvertrag oder Fitnessstudio.
Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Vorschriften und die Auskunft Ihres Gewerbeamts.