Kündigungsfrist beim Arbeitsvertrag: so berechnen Sie den Termin
🕒 Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026
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Kündigungsschreiben kostenlos erstellenDie Kündigungsfrist beim Arbeitsvertrag im Überblick
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). In der Probezeit gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB); das Arbeitsverhältnis endet dann an einem beliebigen Tag. Entscheidend ist nicht der Tag, an dem Sie kündigen, sondern der Tag, an dem die Kündigung beim Arbeitgeber eingeht (§ 130 BGB).
Wer kündigt, braucht keinen Grund. Die ordentliche Kündigung ist grundlos (§ 622 BGB) – der Arbeitgeber kann sie nicht wegen einer Kündigung ablehnen. Ihre Pflicht ist es nur, die Frist einzuhalten, die Form zu wahren und den Zugang zu belegen.
Die gesetzlichen Fristen im Detail
| Rechtsgrundlage | Situation | Frist |
|---|---|---|
| § 622 Abs. 1 BGB | Ordentliche Kündigung durch Arbeitnehmer | 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende |
| § 622 Abs. 3 BGB | Probezeit (höchstens sechs Monate) | 2 Wochen, Ende an jedem beliebigen Tag |
| § 622 Abs. 2 BGB | Kündigung durch den Arbeitgeber nach Betriebszugehörigkeit | 1 bis 7 Monate, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses |
| § 622 Abs. 4 BGB | Abweichende Regelung im Tarifvertrag oder per Vereinbarung | wie vereinbart |
| § 622 Abs. 5 BGB | Verkürzung der Frist (z. B. vorübergehende Aushilfe) | verkürzt, aber nicht unter vier Wochen |
| § 622 Abs. 6 BGB | Schutz für Arbeitnehmer | keine längere Frist als für die Arbeitgeberkündigung |
Prüfen Sie außerdem Ihren Arbeitsvertrag und einen möglichen Tarifvertrag: Abweichende Fristen sind dort häufig geregelt. Vorteilhaft für Sie ist eine kürzere Frist – eine längere Frist als die gesetzliche darf für Arbeitnehmer nicht vereinbart werden (§ 622 Abs. 6 BGB).
So berechnen Sie das Beendigungsdatum
Die Kündigungsfrist ist eine Frist für den Zugang (§ 130 BGB), nicht für den Absendetag. Die Rechnung geht deshalb so: Sie addieren die vollen vier Wochen auf den Tag, an dem die Kündigung beim Arbeitgeber eingeht – und kündigen dann so, dass sie spätestens an diesem Tag eingeht.
Die Fristen selbst richten sich nach §§ 187, 188 BGB. Wichtig ist der 15. und der Monatsende: Endet die Frist am 15. eines Monats, endet das Arbeitsverhältnis am 14. – der 15. selbst ist zu spät. Endet sie am Monatsende, endet das Arbeitsverhältnis am letzten Tag des Monats.
Endet eine Kündigungsfrist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, wird sie nicht automatisch verlängert: § 193 BGB gilt für Kündigungsfristen nicht (BGH, 14.12.2005 – III ZR 172/04). Planen Sie deshalb lieber einen Puffer ein, statt sich auf eine Schonfrist zu verlassen.
Praxis-Tipp: Lieber einen Monat zu spät als einen zu früh. Ein zu früher Termin bringt Ihnen in der Regel keine Verlängerung, sondern eine Auseinandersetzung – und ab dem ersten Tag nach dem wirksamen Beendigungszeitpunkt arbeiten Sie ohne Rechtsgrundlage weiter.
Drei Fehler, die die Frist kosten lassen
1. Der Zugang wird nicht belegt. Der Arbeitgeber behauptet dann, die Kündigung sei nie eingegangen oder erst nach der Frist gekommen. Ein Einwurfeinschreiben mit Zustellnachweis löst das – schicken Sie das Original selbst per Einschreiben.
2. Die Form wird unterschätzt. Per E-Mail, WhatsApp oder Messenger ist eine Arbeitsvertragskündigung unwirksam (§ 623 BGB). Dazu mehr auf der Seite Form der Kündigung.
3. Die Klagefrist wird übersehen. Widerspricht der Arbeitgeber, haben Sie nach § 4 KSchG nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung für eine Klage. Danach gilt die Kündigung als wirksam – auch wenn sie inhaltlich falsch war.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Kündigungsfrist beim Arbeitsvertrag?
Vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). In der Probezeit von höchstens sechs Monaten gelten zwei Wochen; das Arbeitsverhältnis endet dann an einem beliebigen Tag (§ 622 Abs. 3 BGB).
Zählt der Tag, an dem ich kündige, zur Frist?
Nein. Die Kündigungsfrist ist eine Frist für den Zugang (§ 130 BGB). Entscheidend ist der Tag, an dem die Kündigung beim Arbeitgeber eingeht. Deshalb sollte das Schreiben mit ausreichendem Vorlauf versendet werden – ein Einwurfeinschreiben belegt den Zugang.
Gilt die Frist auch in der Probezeit?
Ja, aber kürzer: zwei Wochen statt vier (§ 622 Abs. 3 BGB). In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis an jedem beliebigen Tag beendet werden. Wichtig ist, dass die Probezeit schriftlich vereinbart und nicht länger als sechs Monate ist.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Die Kündigung ist dann ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie zugegangen ist. Sie arbeiten also ohne Rechtsgrundlage weiter und riskieren eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Klären Sie das im Gespräch mit dem Arbeitgeber – eine nachträgliche Fristverkürzung ist nicht möglich, eine Zustimmung schon.
Muss ich der Kündigung einen Grund beifügen?
Nein. Die ordentliche Kündigung bedarf keines Grundes. Nur bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) müssen Sie den Grund auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitteilen.
Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung vorzugehen?
Drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Diese Frist läuft unabhängig vom laufenden Arbeitsverhältnis weiter. Verstreicht sie, gilt die Kündigung als wirksam.
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