Arbeitszeugnis: Anspruch, Inhalt und Formulierungen
🕒 Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026
Kündigungsschreiben inkl. Zeugnisbitte
Unsere Vorlage enthält die Bitte um Erteilung und Aushändigung des Arbeitszeugnisses nach § 109 GewO.
Kündigungsschreiben kostenlos erstellenSie haben einen Anspruch auf das Arbeitszeugnis
Der Arbeitgeber muss Ihnen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilen und es Ihnen aushändigen (§ 109 Abs. 1 GewO). Der Anspruch besteht, sobald Sie das Arbeitsverhältnis beenden – auch bei einem Minijob und auch bei einem Nebenjob. Eine Frist für die Ausstellung gibt das Gesetz nicht, in der Praxis wird das Zeugnis aber zeitnah mit der Abrechnung übergeben. Bleibt es liegen, mahnen Sie schriftlich nach: Das Zeugnis muss ausgehändigt, also übergeben werden – ein bloßer Briefumschlag genügt der Vorgabe nicht.
Was im Zeugnis stehen muss – und was nicht
Das Zeugnis muss inhaltlich dem Arbeitsverhältnis entsprechen (§ 109 Abs. 2 S. 1 GewO). Üblich sind vier Bausteine:
| Baustein | Was der Arbeitgeber angeben muss | Was unzulässig ist |
|---|---|---|
| Art der Tätigkeit | die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit | eine Tätigkeit, die nie ausgeübt wurde |
| Leistung und Verhalten | eine zutreffende, nachvollziehbare Bewertung | unzutreffende Einschränkungen, Halbwahrheiten |
| Führung | die Führung in der erbrachten Tätigkeit, wenn eine Angabe gemacht wird | ein pauschales „Führung nicht beurteilbar“ ohne Grund |
| Fachliche und persönliche Eignung | Aussagen zu Kenntnissen und Fähigkeiten | eine Berufsbezeichnung, die nicht zutrifft |
Verboten sind Codes und versteckte Aussagen (§ 109 Abs. 2 S. 2 und 3 GewO): Formulierungen wie „stets bemüht, zu besserer Leistung noch mehr zu tun“, „Wir waren stets um eine harmonische Zusammenarbeit bemüht“ oder das oft verwendete „Wir bedauern, Sie zu verlieren“ gelten als versteckte Negativbewertung. Zulässig sind klare Aussagen – auch eine klare negative Bewertung ist zulässig, sie muss aber berechtigt und nachvollziehbar sein.
Die gängigsten Formulierungen
| Formulierung | Bedeutung |
|---|---|
| „Herr/Frau X war stets bemüht, den gestellten Anforderungen in vollem Umfang zu entsprechen.“ | Gut – uneingeschränkt positive Bewertung |
| „… hat sich stets bemüht, den gestellten Anforderungen zu entsprechen.“ | Eingeschränkt positive Bewertung – die Formulierung wird als „stets bemüht“ ausgelegt |
| „Wir bedauern, Sie zu verlieren.“ | Versteckte Negativbewertung – unzulässig |
| „Wir wünschen Ihnen für die Zukunft alles Gute.“ | Neutrale, unauffällige Formel – ebenfalls als versteckte Negativbewertung ausgelegt |
| „Führung: stets vorbildlich.“ | Klare positive Aussage zur Führung |
| „Führung: nicht zu beurteilen.“ | Nur zulässig, wenn eine sachliche Begründung fehlt; wirft der neue Arbeitgeber auf, ist eine Erläuterung verlangt |
Die Zeugnisausgestaltung ist im Zweifel vom Grundsatz der Ordentlichkeit und des Wohlverhaltens geprägt. Ein Zeugnis, das den Arbeitnehmer in einem nicht vertretbaren Licht erscheinen lässt, kann unrichtig sein.
Was Sie tun sollten
1. Im Kündigungsschreiben direkt verlangen. Formulieren Sie die Bitte um Erteilung und Aushändigung des qualifizierten Arbeitszeugnisses ausdrücklich – so geht sie nicht unter. Unsere Vorlage enthält die passende Bitte.
2. Das Zeugnis prüfen. Stimmen Art der Tätigkeit, Zeitraum und Tätigkeitstitel? Passt die Bewertung zu Ihrem Verhalten? Achten Sie auf Codes und auf Formulierungen wie „stets bemüht“.
3. Korrektur verlangen. Ein fehlerhaftes Zeugnis muss berichtigt werden. Bestehen Sie darauf, dass der Arbeitgeber ein korrigiertes Zeugnis ausstellt, und setzen Sie eine Frist. Bleibt es dabei, ist der Weg über die Rechtsschutzversicherung oder eine Anwältin oder einen Anwalt zu prüfen.
4. Aufbewahrung. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis sechs Jahre aufbewahren; danach sind Sie selbst für die Aufbewahrung verantwortlich. Legen Sie es zu Ihren Unterlagen – bei einer späteren Bewerbung ist es oft der erste Baustein.
Häufige Fragen
Bin ich berechtigt, ein Arbeitszeugnis zu bekommen?
Ja. Nach § 109 Abs. 1 GewO muss der Arbeitgeber Ihnen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilen und es Ihnen aushändigen – auch bei einem Minijob oder Nebenjob.
Muss ich mir das Arbeitszeugnis erst anfordern?
Nein. Es wird geschuldet, nicht nur auf Anfrage gewährt. Trotzdem ist es ratsam, die Bitte in das Kündigungsschreiben aufzunehmen und sich die Aushändigung bestätigen zu lassen – sonst kommt es erfahrungsgemäß zu Verzögerungen.
Was bedeutet „stets bemüht“?
Die Formulierung gilt in der Praxis als eingeschränkt positive Bewertung. Zulässig sind klare Aussagen – eine zurückhaltende Formulierung wie „stets bemüht, zu besserer Leistung noch mehr zu tun“ oder „Wir bedauern, Sie zu verlieren“ gilt dagegen als unzulässige versteckte Negativbewertung (§ 109 Abs. 2 GewO).
Darf im Zeugnis ein Code stehen?
Nein. Codes und versteckte Aussagen sind unzulässig (§ 109 Abs. 2 GewO). Die Bewertung muss inhaltlich nachvollziehbar sein – ein „stets bemüht“ ohne erkennbaren Inhalt ist problematisch.
Muss das Zeugnis unterschrieben sein?
Das Gesetz schreibt für die Form des Zeugnisses keine bestimmte Form vor; üblich ist eine eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers mit Ort und Datum. Verlangen Sie die Unterschrift, weil sie die Zuordnung zum Aussteller belegt.
Was, wenn das Zeugnis falsch ist?
Ein unrichtiges Zeugnis muss vom Arbeitgeber berichtigt werden. Setzen Sie schriftlich eine angemessene Frist und bitten Sie um ein korrigiertes Zeugnis. Bleibt die Korrektur aus, können Sie auf die Herausgabe der bereits erteilten Fassung verzichten und Schadensersatz verlangen – die Frage ist im Einzelfall zu prüfen.
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