Anwaltshonorar berechnen: RVG, Pauschale und Streitfall

🕒 Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026

RVG-Vergütungsverzeichnis§ 3a RVG§ 4b RVGKostenrisiko

Mandat beenden – ohne Kostenfalle

Unsere Vorlage fordert eine Abrechnung nach dem Vergütungsverzeichnis und die Herausgabe der Handakte.

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Zwei Wege: gesetzliche Gebühren oder Vereinbarung

Die Vergütung eines Rechtsanwalts richtet sich entweder nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG oder nach einer wirksamen Vergütungsvereinbarung. Wer sich Kosten für ein Mandat vorab schriftlich bestätigen lässt, schafft Klarheit – und sollte dabei darauf achten, dass die Vereinbarung formal richtig ist.

Nach § 3a Abs. 1 RVG muss eine Vergütungsvereinbarung in Textform geschlossen, als solche bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgegrenzt sein. Sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein und muss auf die meist begrenzte Erstattung durch die Gegenseite, Verfahrensbeteiligte oder Staatskasse hinweisen. Fehlt eines dieser Elemente, ist die Vereinbarung fehlerhaft.

Was bei einer fehlerhaften Vereinbarung gilt

Eine fehlerhafte Vergütungsvereinbarung führt nicht dazu, dass der Anwalt gar keine Vergütung verlangen kann. Nach § 4b RVG darf er keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Sie zahlen also im Zweifel die gesetzliche Gebühr – nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Auch eine formal richtige, aber zu hohe Vereinbarung ist nicht folgenlos: Nach § 3a Abs. 3 RVG kann sie im Rechtsstreit auf einen angemessenen Betrag, höchstens die gesetzliche Vergütung, reduziert werden. Das Gericht holt zuvor ein kostenloses Gutachten der zuständigen Rechtsanwaltskammer ein.

Von der Rechtsprechung zu beachten ist vor allem der Grundsatz, dass bei einer Pauschalvereinbarung im Verbraucherprozess die Unangemessenheit vermutet wird, wenn sie das Fünffache der fiktiven gesetzlichen Gebühren übersteigt; eine Herabsetzung muss dann dem gewählten Vergütungsmodell folgen (BGH, 08.05.2025 – IX ZR 90/23). Unwirksame AGB-Preisabreden führen bei Verbrauchern zur Vergütung nach dem RVG (BGH, 12.09.2024 – IX ZR 65/23). Wer eine Pauschale vereinbart hat, sollte die Frage im Zweifel anwaltlich prüfen, bevor er zahlt.

Was die Rechnung enthalten muss

  • die Einigungsgebühr nach § 34 RVG, wenn außergerichtlich ein Anwalt die Angelegenheit erfolgreich erledigt hat,
  • die Geschäftsgebühr nach § 34 RVG Nr. 1, 2 oder 7 je nach Gegenstand des Mandats,
  • die Auslagen nach § 19 RVG – Post, Telefon, Kopien, Fahrtkosten,
  • die Einmalvergütung für die anwaltliche Tätigkeit,
  • bei fehlerhafter oder überhöhter Vereinbarung: die Korrektur auf die gesetzliche Vergütung nach § 4b RVG bzw. § 3a Abs. 3 RVG.

Fragen Sie im Schreiben ausdrücklich nach der Abrechnung nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG, getrennt nach Gebühren und Auslagen. Unklare Pauschalbeträge ohne Aufschlüsselung sind im Streitfall schwer zu prüfen.

Das Kostenrisiko im Überblick

KonstellationWas gilt
Keine VereinbarungEs gilt ausschließlich das Vergütungsverzeichnis zum RVG
Wirksame VereinbarungDie vereinbarte Vergütung – ggf. als Pauschale – ist maßgeblich
Fehlerhafte Vereinbarung (Form, Absetzung, Hinweis fehlt)Höchstens die gesetzliche Vergütung (§ 4b RVG)
Unangemessen hohe VereinbarungReduktion im Rechtsstreit auf höchstens die gesetzliche Vergütung (§ 3a Abs. 3 RVG), auf Verlangen kostenloses Kammergutachten
AGB-Preisabrede gegenüber VerbrauchernUnwirksam – es gilt die Vergütung nach dem RVG (BGH, 12.09.2024 – IX ZR 65/23)

Häufige Fragen

Wie berechne ich das Anwaltshonorar?

Ohne Vergütungsvereinbarung richtet sich die Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG. Im Streitfall wird die Gebühr anhand des Gegenstands des Mandats und des Anwaltsauftrags berechnet; die Auslagen (Post, Telefon, Kopien, Fahrtkosten) kommen nach § 19 RVG hinzu.

Darf ich mit meinem Anwalt eine Pauschale vereinbaren?

Ja. Eine Pauschalvereinbarung ist grundsätzlich möglich, sofern die Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG gewahrt sind: Textform, gesonderte Bezeichnung, Absetzung vom Honorar und Hinweis auf die begrenzte Erstattung. Achten Sie darauf, dass die Vereinbarung nicht in der Vollmacht steht.

Was passiert, wenn die Vereinbarung fehlerhaft ist?

Der Anwalt darf dann keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b RVG). Die Vereinbarung ist also nicht unwirksam, sondern im Umfang begrenzt.

Kann das Honorar nachträglich gekürzt werden?

Ja. Ist eine Vereinbarung unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf einen angemessenen Betrag, höchstens die gesetzliche Vergütung, reduziert werden (§ 3a Abs. 3 RVG). Nach der Rechtsprechung wird bei einer Pauschale im Verbraucherprozess eine Unangemessenheit vermutet, wenn sie das Fünffache der fiktiven gesetzlichen Gebühren übersteigt.

Was bekomme ich zurück, wenn ich das Mandat beende?

Eine angemessene Teilvergütung für die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen (§ 628 Abs. 1 BGB), abzüglich geleisteter Vorauszahlungen. Ein etwaiger Restbetrag wird erstattet.

Was ist die Einigungsgebühr?

§ 34 RVG regelt die Gebühr für die außergerichtliche Erledigung: Die Einigungsgebühr wird fällig, wenn der Auftrag vollständig erledigt ist oder der Anspruch vollständig befriedigt ist und der Anwalt die Angelegenheit außergerichtlich erledigt hat.

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