Sonderkündigung bei Beitragserhöhung (§ 40 VVG)

🕒Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026

Kurz gesagt: Erhöht Ihr Versicherer den Beitrag, ohne den Versicherungsschutz zu verbessern, dürfen Sie Ihre Haftpflicht-, Hausrat- oder Rechtsschutzversicherung nach § 40 VVG außerordentlich kündigen – innerhalb eines Monats nach Zugang der Erhöhungsmitteilung, mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt der Erhöhung. Die normale Kündigungsfrist spielt dann keine Rolle.

Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts

  • Der Versicherer erhöht die Prämie aufgrund einer Prämienanpassungsklausel in den Bedingungen.
  • Der Versicherungsumfang bleibt gleich – es gibt keine entsprechende Leistungserweiterung.
  • Sie kündigen innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung.

Der Versicherer muss Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden mitteilen und dabei auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Bewahren Sie das Schreiben (mit Eingangsdatum) gut auf.

Wann das Recht vielfach nicht greift

Steigt der Beitrag, weil Sie selbst etwas geändert haben (z. B. höhere Versicherungssumme, zusätzliche Bausteine) oder weil sich der Leistungsumfang erweitert, besteht in der Regel kein Sonderkündigungsrecht nach § 40 VVG. Auch rein gesetzliche Erhöhungen wie eine höhere Versicherungsteuer werden im Einzelfall unterschiedlich beurteilt. Bei der Hausratversicherung mit automatischer Summenanpassung (Index) lohnt ein Blick in die Bedingungen.

So kündigen Sie wegen Beitragserhöhung

  1. Datum notieren: Wann ist die Erhöhungsmitteilung bei Ihnen eingegangen? Ab dann läuft ein Monat.
  2. Schreiben erstellen: Im Formular „Beitragserhöhung“ als Kündigungsgrund wählen – das Schreiben verweist auf § 40 VVG und widerspricht der Erhöhung.
  3. Nachweisbar senden: Da nur ein Monat Zeit bleibt, ist der Zustellnachweis besonders wertvoll – etwa per Einwurfeinschreiben.
  4. Bestätigung abwarten: Fordern Sie die schriftliche Bestätigung des Vertragsendes an und sichern Sie sich rechtzeitig neuen Schutz.

Andere Wege aus dem Vertrag: ordentliche Kündigung zum Ablauf oder Kündigung nach einem Schadenfall.

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Häufige Fragen

Darf ich meine Versicherung bei einer Beitragserhöhung kündigen?

Ja, wenn der Versicherer den Beitrag aufgrund einer Anpassungsklausel erhöht, ohne den Versicherungsumfang zu ändern. Dann besteht nach § 40 VVG ein Sonderkündigungsrecht.

Wie viel Zeit habe ich für die Sonderkündigung?

Einen Monat ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung. Die Kündigung wird frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erhöhung in Kraft treten würde.

Gilt das auch bei einer kleinen Erhöhung?

Nach § 40 VVG kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe an. Ausnahmen können sich ergeben, wenn die Erhöhung auf einer Leistungserweiterung beruht oder gesetzlich bedingt ist (z. B. Versicherungsteuer) – das ist im Einzelfall zu prüfen.

Muss der Versicherer mich auf das Kündigungsrecht hinweisen?

Ja. Der Versicherer muss in der Mitteilung über die Erhöhung auf das Kündigungsrecht hinweisen; die Mitteilung muss spätestens einen Monat vor Wirksamwerden zugehen.

Was ist, wenn die Erhöhung aufgrund einer Indexanpassung erfolgt?

Bei der Hausratversicherung steigt die Versicherungssumme oft automatisch mit einem Index (Summenanpassung) – dabei erhöht sich auch der Leistungsumfang. Ob dann ein Sonderkündigungsrecht besteht, hängt von den Bedingungen ab; viele Verträge sehen dennoch ein Widerspruchs- oder Kündigungsrecht vor.

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