Kündigungsfrist Versicherung: Stichtag richtig berechnen

🕒Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026

Kurz gesagt: Haftpflicht-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherungen können Sie in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Endet Ihr Vertrag am 31.12., muss die Kündigung spätestens am 30.09. beim Versicherer sein – sonst verlängert er sich meist um ein weiteres Jahr. Entscheidend ist der nachweisbare Zugang, nicht das Absendedatum.

Die Regel: drei Monate zum Ablauf

Die meisten Sachversicherungen werden für ein Jahr geschlossen und verlängern sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr. Nach § 11 VVG darf eine solche Verlängerung höchstens ein Jahr betragen; die Kündigungsfrist ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen und beträgt in aller Regel drei Monate. Manche Versicherer bieten inzwischen Tarife, die nach dem ersten Jahr täglich oder monatlich kündbar sind – maßgeblich ist immer Ihr Versicherungsschein.

Stichtag berechnen – Beispiele

Ablauf des VertragsKündigung muss zugehen bis
31.12.30.09.
31.03.31.12. des Vorjahres
30.06.31.03.

Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, sollten Sie sich nicht auf eine Verschiebung verlassen – kündigen Sie einige Tage früher.

Verträge mit mehr als drei Jahren Laufzeit

Haben Sie einen Mehrjahresvertrag (z. B. fünf Jahre gegen Rabatt) abgeschlossen, können Sie nach § 11 Abs. 4 VVG trotzdem zum Ende des dritten Jahres – und danach zum Ende jedes Jahres – mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ein vereinbarter Laufzeitrabatt kann dann im Einzelfall nachberechnet werden.

Frist verpasst? Diese Wege bleiben

  • Beitragserhöhung: Steigt der Beitrag ohne Mehrleistung, können Sie innerhalb eines Monats kündigen – Sonderkündigung bei Beitragserhöhung.
  • Schadenfall: Nach einem regulierten oder abgelehnten Schaden besteht vielfach ein Sonderkündigungsrecht – Kündigung nach Schadenfall.
  • Widerruf: Bei neu (z. B. online) abgeschlossenen Verträgen können Sie innerhalb von 14 Tagen nach § 8 VVG widerrufen; die Frist beginnt erst mit Zugang aller Vertragsunterlagen.

Fristwahrung beweisen

Bestreitet der Versicherer den rechtzeitigen Eingang, tragen Sie die Beweislast. Eine E-Mail oder ein Online-Formular ist zulässig, belegt aber nicht immer zweifelsfrei den Zugang. Mit einem Einwurfeinschreiben erhalten Sie einen Zustellnachweis mit Datum – auf Wunsch übernehmen wir den Versand.

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Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist bei Haftpflicht, Hausrat und Rechtsschutz?

In der Regel drei Monate zum Ablauf des Versicherungsjahres. Grundlage sind § 11 VVG und die Versicherungsbedingungen. Einige neuere Tarife sind nach dem ersten Jahr auch mit kürzerer Frist kündbar.

Wann ist der Stichtag, wenn mein Vertrag am 31.12. endet?

Dann muss die Kündigung spätestens am 30.09. beim Versicherer eingehen. Maßgeblich ist der Zugang beim Versicherer, nicht das Absendedatum.

Wo finde ich das Ablaufdatum meines Vertrags?

Auf dem Versicherungsschein (Versicherungsbeginn und -ablauf) und meist auch auf der jährlichen Beitragsrechnung. Im Zweifel fragen Sie beim Versicherer nach.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Der Vertrag verlängert sich in der Regel um ein weiteres Jahr. Prüfen Sie dann, ob ein Sonderkündigungsrecht besteht – etwa nach einer Beitragserhöhung (§ 40 VVG) oder nach einem Schadenfall.

Kann ich einen Vertrag mit langer Laufzeit vorzeitig kündigen?

Ja. Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren können Sie nach § 11 Abs. 4 VVG zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen.

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