Kündigungsfrist beim Strom- und Gasvertrag

🕒Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026

Kurz gesagt: Für Strom- und Gas-Sonderverträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt: höchstens 24 Monate Erstlaufzeit, zum Ende der Erstlaufzeit höchstens ein Monat Kündigungsfrist, danach jederzeit mit einem Monat kündbar (§ 309 Nr. 9 BGB, „Gesetz für faire Verbraucherverträge“). In der Grund- und Ersatzversorgung können Sie jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen (§ 20 Abs. 1 StromGVV/GasGVV).

Die Fristen im Überblick

VertragLaufzeitKündigungsfrist
Sondervertrag ab 1. 3. 2022max. 24 Monate, danach unbefristetmax. 1 Monat zum Laufzeitende, danach 1 Monat
Sondervertrag vor 1. 3. 2022max. 24 Monate, Verlängerung bis 12 Monatebis 3 Monate zum Laufzeitende
Grund-/Ersatzversorgungkeine Mindestlaufzeit2 Wochen (§ 20 GVV)
SonderkündigungjederzeitPreiserhöhung: ohne Frist · Umzug: 6 Wochen

So berechnen Sie den letzten Tag

Maßgeblich ist der Zugang beim Versorger (§ 130 BGB), nicht das Absendedatum. Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist nach der Rechtsprechung nicht – die Kündigung sollte dann schon am Werktag davor ankommen. Den Fristablauf für Ihren Vertrag rechnet der Kündigungsfrist-Rechner aus: Sparte und Vertragsart wählen, Vertragsbeginn eintragen, fertig.

Wo steht meine Frist?

In der Vertragsbestätigung, in den AGB Ihres Tarifs und meist auch auf der Jahresrechnung („Vertragslaufzeit“, „Kündigungsfrist“). Viele Online-Tarife haben gar keine Mindestlaufzeit und sind monatlich kündbar. Für online abschließbare Verträge muss der Versorger zudem einen Kündigungsbutton anbieten (§ 312k BGB).

Frist verpasst?

Dann prüfen Sie die Sonderkündigungsrechte: Bei einer Preiserhöhung können Sie ohne Frist zum Wirksamwerden kündigen, bei einem Umzug mit sechs Wochen Frist. Neu abgeschlossene Verträge können Sie innerhalb von 14 Tagen widerrufen (§§ 312g, 355 BGB).

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Häufige Fragen

Welche Kündigungsfrist hat ein Stromvertrag?

Bei Sonderverträgen ab dem 1. 3. 2022: höchstens 24 Monate Erstlaufzeit, zum Ende der Erstlaufzeit höchstens ein Monat Kündigungsfrist, danach monatlich kündbar (§ 309 Nr. 9 BGB). In der Grund- und Ersatzversorgung gilt eine Frist von zwei Wochen (§ 20 StromGVV). Für Gasverträge gelten dieselben Regeln (§ 20 GasGVV).

Was gilt für Altverträge vor dem 1. März 2022?

Für ältere Verträge gelten die damals vereinbarten Bedingungen weiter: bis zu 24 Monate Erstlaufzeit, stillschweigende Verlängerung um bis zu ein Jahr und eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten. Maßgeblich ist Ihr Vertrag.

Zählt das Absendedatum oder der Eingang beim Versorger?

Der Eingang. Eine Kündigung wird mit Zugang beim Versorger wirksam (§ 130 BGB). Fällt der letzte Tag auf ein Wochenende, verschiebt sich die Frist nach der Rechtsprechung nicht – planen Sie daher einige Tage Postlaufzeit ein.

Woran erkenne ich, ob ich in der Grundversorgung bin?

Auf Ihrer Jahresrechnung: Dort steht, ob Sie im Rahmen der Grund- bzw. Ersatzversorgung oder eines Sondervertrags (Tarif mit eigenem Namen) beliefert werden. Haben Sie nach dem Einzug nie selbst einen Tarif gewählt, sind Sie meist in der Grundversorgung.

Muss ich beim Anbieterwechsel selbst kündigen?

Meist nicht: Der neue Anbieter übernimmt die Kündigung beim alten in der Regel für Sie. Selbst kündigen sollten Sie bei einer Sonderkündigung, beim Umzug oder wenn Sie die Kündigung nachweisbar selbst in der Hand haben möchten.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, die AGB Ihres Versorgers und die Umstände des Einzelfalls. Alle Angaben ohne Gewähr.

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