Strom- und Gasvertrag kündigen bei Umzug (§ 41b Abs. 5 EnWG)

🕒Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026

Kurz gesagt: Wer umzieht, darf seinen Strom- oder Gasvertrag nach § 41b Abs. 5 EnWG außerordentlich kündigen – mit einer Frist von sechs Wochen, wirksam zum Auszug oder zu einem späteren Termin. In der Kündigung müssen Sie Ihre künftige Anschrift (oder die Nummer Ihrer neuen Entnahmestelle) nennen. Kündigen Sie daher am besten, sobald der Umzugstermin feststeht.

Die Regeln im Überblick

  • Frist: sechs Wochen; die Kündigung kann zum Auszugstermin oder zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.
  • Pflichtangabe: künftige Anschrift bzw. Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle.
  • Ausnahme: Bietet Ihnen der Versorger binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung an, den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen am neuen Wohnort fortzuführen, und ist die Belieferung dort möglich, entfällt das Sonderkündigungsrecht.
  • Grundversorgung: Hier gilt ohnehin eine Frist von zwei Wochen (§ 20 Abs. 1 StromGVV/GasGVV).
  • Bestätigung: Der Versorger muss Ihre Kündigung innerhalb einer Woche in Textform bestätigen (§ 41b Abs. 1 EnWG).

Kündigen oder Vertrag mitnehmen?

Viele Versorger liefern bundesweit – dann können Sie den Vertrag oft einfach an die neue Adresse „mitnehmen“. Das lohnt sich, wenn Ihr Tarif günstig ist. Ist er es nicht, oder liefert Ihr Anbieter am neuen Wohnort nicht, ist die Umzugskündigung der richtige Weg. Für die neue Wohnung schließen Sie rechtzeitig einen neuen Vertrag ab; bis dahin werden Sie über die Grund- bzw. Ersatzversorgung beliefert.

So kündigen Sie wegen Umzugs

  1. Termin festlegen: Auszugsdatum bestimmen – die Kündigung muss mindestens sechs Wochen vorher beim Versorger sein.
  2. Schreiben erstellen: Im Formular „Umzug“ als Kündigungsgrund wählen und Ihre künftige Anschrift eintragen – das Schreiben verweist auf § 41b Abs. 5 EnWG.
  3. Nachweisbar senden: Der Zugangstag entscheidet über die 6-Wochen-Frist. Ein Einwurfeinschreiben mit Zustellnachweis belegt ihn.
  4. Zählerstand dokumentieren: Am Auszugstag Zähler ablesen und fotografieren, idealerweise im Übergabeprotokoll mit dem Vermieter.

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Weitere Ratgeber: Sonderkündigung bei Preiserhöhung und Kündigungsfrist bei Strom & Gas. Anbieter-Übersichten: Stromanbieter kündigen · Gasanbieter kündigen.

Häufige Fragen

Kann ich meinen Strom- oder Gasvertrag wegen Umzugs kündigen?

Ja. Haushaltskunden dürfen ihren Liefervertrag bei einem Wohnsitzwechsel außerordentlich mit einer Frist von sechs Wochen kündigen – mit Wirkung zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 41b Abs. 5 EnWG).

Was muss in der Kündigung wegen Umzugs stehen?

Ihre künftige Anschrift oder die Identifikationsnummer Ihrer neuen Entnahmestelle (z. B. Marktlokations-ID). Ohne diese Angabe ist das Sonderkündigungsrecht nach § 41b Abs. 5 EnWG gefährdet.

Kann der Versorger die Umzugskündigung ablehnen?

Ja, in einem Fall: Bietet er Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform an, den Vertrag an der neuen Adresse zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen, und ist die Belieferung dort möglich, entfällt das Sonderkündigungsrecht. Dann gilt die reguläre Kündigungsfrist.

Was gilt beim Umzug in der Grundversorgung?

In der Grund- oder Ersatzversorgung können Sie ohnehin jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen (§ 20 Abs. 1 StromGVV bzw. GasGVV) – ein Sonderkündigungsrecht brauchen Sie dort nicht.

Was passiert, wenn ich zu spät kündige?

Dann läuft der Vertrag für die alte Wohnung weiter, bis die Kündigung wirkt – und Sie zahlen unter Umständen für Energie, die der Nachmieter verbraucht. Melden Sie deshalb den Auszug frühzeitig und dokumentieren Sie den Zählerstand bei der Übergabe.

Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, die AGB Ihres Versorgers und die Umstände des Einzelfalls. Alle Angaben ohne Gewähr.

Wegen Umzugs kündigen