Stromanbieter kündigen bei Preiserhöhung (§ 41 Abs. 5 EnWG)
🕒Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026
Kurz gesagt: Kündigt Ihr Strom- oder Gasanbieter eine Preiserhöhung an, dürfen Sie den Vertrag nach § 41 Abs. 5 EnWG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen – auch während einer Mindestlaufzeit. In der Grundversorgung folgt das gleiche Recht aus § 5 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV. Damit es keinen Streit gibt, sollte Ihre Kündigung vor dem Stichtag der Erhöhung beim Versorger sein.
Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts
- Der Versorger ändert einseitig Preise oder Vertragsbedingungen (z. B. höherer Arbeits- oder Grundpreis).
- Sie sind Letztverbraucher, z. B. Haushaltskunde mit einem Sondervertrag oder in der Grundversorgung.
- Die Erhöhung beruht nicht allein auf der unveränderten Weitergabe einer geänderten Umsatzsteuer (§ 41 Abs. 6 EnWG).
Der Versorger muss Sie rechtzeitig in Textform informieren – Haushaltskunden in der Regel spätestens einen Monat vorher – und dabei auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (21. 10. 2025, EnZR 97/23) kann eine Preisänderung zudem unwirksam sein, wenn der Versorger den Anlass der Änderung nicht transparent mitteilt. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, ist im Einzelfall zu prüfen.
So kündigen Sie wegen Preiserhöhung
- Stichtag notieren: Zu welchem Datum soll die Erhöhung gelten? Ihre Kündigung wirkt zu genau diesem Zeitpunkt.
- Schreiben erstellen: Im Formular „Preiserhöhung“ als Kündigungsgrund wählen – das Schreiben verweist auf § 41 Abs. 5 EnWG (bzw. § 5 Abs. 3 GVV) und widerspricht der Erhöhung.
- Nachweisbar senden: Zwischen Ankündigung und Stichtag liegen oft nur wenige Wochen – ein Zustellnachweis, etwa per Einwurfeinschreiben, belegt den rechtzeitigen Zugang.
- Anschluss sichern: Schließen Sie rechtzeitig einen neuen Vertrag. Ohne neuen Vertrag fallen Sie in die oft teurere Ersatz- bzw. Grundversorgung – abgestellt wird die Energie nicht.
- Zählerstand notieren: Zum Lieferende den Zählerstand ablesen und fotografieren – er ist die Basis Ihrer Schlussrechnung.
Sonderkündigung jetzt erstellen
Mit Verweis auf § 41 Abs. 5 EnWG und Widerspruch gegen die Erhöhung – sofort als PDF.
Sonderkündigung erstellen – sofort als PDFAndere Wege aus dem Vertrag: ordentliche Kündigung mit Frist oder Sonderkündigung bei Umzug. Den Anbieter wählen Sie auf der Übersicht Stromanbieter kündigen bzw. Gasanbieter kündigen.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Strom- oder Gasvertrag bei einer Preiserhöhung kündigen?
Ja. Erhöht der Versorger auf Grundlage einer vertraglichen Preisänderungsklausel die Preise, können Sie den Vertrag nach § 41 Abs. 5 EnWG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. In der Grundversorgung gilt dasselbe nach § 5 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV.
Bis wann muss die Sonderkündigung beim Versorger sein?
Das Gesetz nennt keine eigene Erklärungsfrist; die Kündigung wirkt zum Zeitpunkt der Preisänderung. Damit es keinen Streit gibt, sollte sie vor dem Wirksamwerden der Erhöhung beim Versorger eingehen. Manche Versorger nennen in ihrem Schreiben eine eigene Frist – prüfen Sie die Mitteilung.
Wie früh muss mich der Versorger informieren?
Über eine Preisänderung muss der Lieferant rechtzeitig in Textform informieren, Haushaltskunden spätestens einen Monat vor dem Inkrafttreten, und dabei auf das Kündigungsrecht hinweisen (§ 41 Abs. 5 EnWG). In der Grundversorgung sind Preisänderungen zusätzlich sechs Wochen vorher öffentlich bekannt zu geben (§ 5 Abs. 2 StromGVV/GasGVV).
Gilt das Sonderkündigungsrecht auch bei einer Preisgarantie oder Steuererhöhung?
Gibt der Versorger nur eine geänderte Umsatzsteuer unverändert weiter, besteht nach § 41 Abs. 6 EnWG kein Sonderkündigungsrecht. Bei Preisgarantien kommt es auf den Umfang der Garantie an; gesetzliche Abgaben sind oft ausgenommen. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Muss ich wegen der Preiserhöhung überhaupt selbst kündigen?
Nicht zwingend: Wechseln Sie zu einem neuen Anbieter, kündigt dieser in der Regel für Sie. Wegen der kurzen Zeit bis zum Wirksamwerden ist eine eigene, nachweisbare Sonderkündigung aber oft der sicherere Weg, damit Sie keinen Tag zum erhöhten Preis beliefert werden.
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Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, die AGB Ihres Versorgers und die Umstände des Einzelfalls. Alle Angaben ohne Gewähr.